die Prüfung und die Erstellung von Bescheinigungen zum Vorsteuerabzug.

Hannover, 05. Mai 2023

Fachprüfung Steuerrecht

Zuständigkeit

Ab dem 01.03.2023 erfolgt die Prüfung und die Erstellung von Bescheinigungen zum Vorsteuerabzug im Rahmen der Fachprüfung Steuerrecht des Rechnungsprüfungsamtes durch Herrn Ehrlich.

Herr Ehrlich ist für Sie verbindlich vom Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr sowie Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr unter den nachfolgenden Kontaktdaten erreichbar.

  • Postanschrift: Gropiusstr. 5/7 31137 Hildesheim
  • Telefon.: 0 5121 93 47 262
  • Fax: 0511 1241 370
  • E-Mail-Adresse: steven.ehrlich@evlka.de

Umfang der Bescheinigung

Zukünftig greift die Bescheinigung zum Vorsteuerabzug des Rechnungsprüfungsamtes u.a. im Hinblick auf den Vorsteuerüberwachungszeitraum des § 15a UStG (5 Jahre bzw. bei Gebäuden 10 Jahre) eine steuerliche Würdigung der alten Rechtslage zur Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31.12.2024 und der neuen Rechtslage ab dem 01.01.2025 auf. Darüber hinaus wird - soweit nötig - näher auf dem Vorsteuerabzug dem Grunde und der Höhe nach sowie auf eine mögliche Vorsteueraufteilung eingegangen.

Antragsstellung

Ihr Antrag zur Prüfung und Erstellung einer Bescheinigung zum Vorsteuerabzug wird in Reihenfolge des Posteingangs bearbeitet. Die Antragsstellung sollte daher unter Berücksichtigung von 14 Tagen Vorlauf erfolgen. Sollte ein Fristablauf (z.B. zur Vorlage des Verwendungsnachweises beim Drittmittelgeber) drohen so ist dies explizit zu benennen. Nach Möglichkeit wird die Bearbeitung ihres Antrages dann vorgezogen.

benötige Unterlagen und Belege

Zur Prüfung Ihres Antrages wird gebeten die nachfolgend genannten Unterlagen und Belege einzureichen. Die Übersendung der Unterlagen und Belege wird in digitaler Form an die o.g. E-Mail-Adresse erbeten, im Einzelfall behält sich das Rechnungsprüfungsamt die Vorlage der Unterlagen und Belege im Original vor.

  • Förderantrag Drittmittelgeber (ggf. im Entwurf)
  • soweit vorhanden Richtlinie zur Förderung
  • Nebenbestimmungen zur Förderung
  • Maßnahmenbeschreibung
  • Darstellung der Verwendungsabsicht des Förderobjektes (zum Beispiel bei Förderung einer Baumaßnahme am Gemeindehaus --> Darstellung der Verwendung des Gemeindehauses im Hinblick auf die Anwendung des § 15a Abs. 1 UStG)
  • Aufstellung Maßnahmenfinanzierung (insbesondere Darstellung der Finanzierung durch zivilrechtliche Einnahmen z.B. Mieterträge oder Verkaufserlöse) § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG i. V. m. § 15 Abs. 2 UStG
  • Zuwendungsbescheid (soweit vorhanden)
  • ggf. Änderungsbescheide (soweit vorhanden)
  • Ergebnisrechnung der kirchlichen Körperschaft für das laufende und letzte abgeschlossene Haushaltsjahr (mit Einzelbuchungen und Zusammenfassung nach Kostenstellen)
  • Ergebnis der Einnahmerevision zur Änderung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts hinsichtlich der Qualifizierung der Kirchengemeinde zur Anwendung des § 19 UStG

Hinweis zur Bescheinigung und deren Erstellung

Die Angabe zum Vorsteuerabzug im jeweiligen Zuwendungsantrag ist von der zuständigen Bewilligungsstelle zu prüfen und deshalb durch externe Bescheinigung der Steuerberaterin/des Steuerberaters bzw. der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers oder der darüber hinaus zur Bescheinigung Berechtigten zu belegen. Das Rechnungsprüfungsamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers gilt in diesem Fall regelmäßig als ein solcher Berechtigter zur Erstellung einer Vorsteuerbescheinigung. Die Erstellung und Vorlage einer „Eigenbescheinigung“ ist nicht zulässig.

Im Weiteren ist zu beachten, dass der Antragssteller sich mit der Angabe zum Vorsteuerabzug verpflichtet Änderungen (z.B. durch Optionsmöglichkeiten) gegenüber der Bewilligungsstelle anzuzeigen und die Förderung, die auf die Umsatzsteuer entfallen ist, zurückzuzahlen. Regelmäßig (z.B. in den Erklärungsbögen der N-Bank) erfolgt in diesem Zusammenhang auch die Entbindung des zuständigen Finanzamts vom Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO und die Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechnungsprüfungsamtes.

Aufgrund der Angaben zum Vorsteuerabzug erfolgt eine Förderung der Umsatzsteuer mit öffentlichen Mitteln, die voraussetzt, dass in den zur Erstattung vorzulegenden Rechnungen die enthaltene Umsatzsteuer tatsächlich geleistet wird. Falsche Angaben in diesem Zusammenhang können eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (Subventionsbetrug) darstellen und der Antragssteller ist u.a. verpflichtet nach § 1 des niedersächsischen Subventionsgesetzes vom 22.06.1977 (Nds. GVBl. S.189 - VORIS 77000 02 00 00 000) i. V. m. § 3 des Subventionsgesetzes vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in der Fassung vom 25.09.1990 (BGBl. I S. 2106), der bewilligenden Stelle Abweichungen vom Förderantrag, insbesondere Änderungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung, anzuzeigen.

Ansprechpartner

Daniela Heinrich
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